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In vertrauter Umgebung betreut werden.
Daheim sein.

Wir erstellen eine genaue Bedarfsanalyse. Dies gibt uns
ein gutes Bild der zu betreuenden Person.

BETREUUNG
Bild

Mir gefiel besonders
die detaillierte Bedarfsanalyse zu Beginn der Kooperation.
Als die Betreuerinnen ankamen, hatte ich das
Gefühl, dass sie sehr
vertraut mit dem
Tagesablauf meiner Tante
sind und ich dadurch
entlastet war.


M Püringer

Ich bedanke mich auf diesem Wege nochmals für Ihre aufopfernde und menschliche Art, wie Sie die - wenn auch nicht immer leicht gewesenen Aufgaben bzw. Herausforderungen -  im Hinblick auf die Betreuung meiner Mutter gemeistert
bzw. uns in dieser Hinsicht sehr, sehr  unterstützt haben.
Mit Ihnen zusammen ist es uns gelungen, die letzten Monate und Tage meiner Mutter so zu gestalten, dass sie bis zum Schließen ihrer gütigen Augen, trotz ihrer schweren Krankheit noch glücklich und vor allem zufrieden war, in ihrer eigenen Wohnung liebevoll und nicht in einem Pflegeheim betreut zu werden. In diesem Zusammenhang auch ein herzliches Dankeschön an
all ihre Betreuerinnen die jemals für meine Mutter
tätig waren.

D Fischer


24 STUNDEN BETREUUNG - 24 STUNDEN PFLEGE
WIEN und NOE

TÄTIGKEITSBEREICHE

Unterstützung und Begleitung im Alltag zuhause. Den Kernbereich der Tätigkeit von Betreuungspersonen bildet die Betreuung und Unterstützung ihrer Kunden im Alltag.
Doch Personenbetreuer leisten mehr als rein praktische Unterstützung. Da gerade im
Alter die Gefahr von Vereinsamung ein häufiges Problem ist, ist ein wesentlicher
Bestandteil der Arbeit von Personenbetreuern auch die Gesellschafterfunktion.
 
In den Bereich der Betreuungstätigkeiten fallen folgende Aufgaben:
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Einkaufen, Kochen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung (Waschen,     Bügeln, Ausbessern - für die betreute Person).
  • Unterstützung bei der Lebensführung: Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung      bei alltäglichen Verrichtungen
  • Gesellschafterfunktion: Gesellschaft leisten, Führen von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten
  • Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über die getätigten Ausgaben           für die betreute Person
  • Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel, beispielsweise einen Urlaub oder einen vorübergehenden Krankenhausaufenthalt.

Personenbetreuer dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch pflegerische Tätigkeiten -  im Rahmen der Betreuung ohne Aufsicht durchführen, solange nicht medizinische Gründe vorliegen, die eine Anordnung notwendig machen:
  • Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme
  • Unterstützung bei der Körperpflege
  • Unterstützung beim An- und Auskleiden
  • Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
  • Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen, Transfer

Tipp: Dass keine medizinischen Gründe dagegen sprechen, sollte zur eigenen Absicherung von einem Arzt bestätigt werden. Sofern Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen, dürfen diese und andere pflegerische Tätigkeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden.

Voraussetzungen für die Delegation pflegerischer Tätigkeiten:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um pflegerische Tätigkeiten an Personenbetreuer auch dann zu übertragen, wenn medizinische Gründe vorliegen, die eine Anordnung, Anleitung und Unterweisung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege notwendig machen:
  • Pflegerische Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn die Betreuungsperson dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich  über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist und in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, zu betreuen sind.
  • Die Pflege darf nur im Privathaushalt der zu betreuenden Person erfolgen.
  • Es muss eine schriftliche Einwilligung durch die betreute Person oder deren  Angehörige vorliegen.
  • Es muss eine schriftliche Anordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hinsichtlich der Tätigkeit erfolgen.
  • Die Delegation pflegerischer Tätigkeiten darf nur im Einzelfall und nach entsprechender Anleitung und Unterweisung erfolgen. Das heißt, dass Personenbetreuer die Tätigkeit nur an der Person durchführen dürfen, für die eine entsprechende Anleitung und Unterweisung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt ist.
  • Bei der Anleitung und Unterweisung muss durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit durch den Personenbetreuer hingewiesen werden.* Darüber hinaus muss sich das diplomierte Pflegepersonal vergewissern, dass der Personenbetreuer über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der übertragenen pflegerischen Tätigkeit verfügt.
  • Die Übertragung von pflegerischen Tätigkeiten ist befristet und endet spätestens mit dem jeweiligen Betreuungsverhältnis.
  • Dokumentationspflicht: Die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegekraft muss die Anleitung und Unterweisung hinsichtlich der Durchführung der Tätigkeiten und die Anordnung dokumentieren. Auch die Personenbetreuer sind verpflichtet, die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren.
  • Personenbetreuer sind darüber hinaus auch verpflichtet, der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten - dies betrifft insbesondere eine Veränderung des Zustandsbildes der betreuten Person oder eine Unterbrechung des Betreuungsverhältnisses.
  • Eine begleitende Kontrolle bei der Durchführung pflegerischer Tätigkeiten durch diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal muss verpflichtend regelmäßig durchgeführt werden.

Personenbetreuer dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch ärztliche Tätigkeiten durchführen. Nach schriftlicher ärztlicher Anordnung mit Anleitung und Unterweisung (Delegation) durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegekraft dürfen Personenbetreuer folgende ärztliche Tätigkeiten durchführen:
  • Verabreichung von Arzneimitteln
  • Anlegen von Bandagen und Verbänden
  • Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen bzw. subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen
  • einfache Wärme- und Lichtanwendungen

Voraussetzungen für die Delegation ärztlicher Tätigkeiten:
Im Sinne der Qualitätssicherung, aber auch zu Ihrer rechtlichen Absicherung müssen stets folgende Voraussetzungen bei der Delegation ärztlicher Tätigkeiten erfüllt sein:
  • Ärztliche Tätigkeiten dürfen nur im Einzelfall ausgeübt werden, sofern die Betreuungskraft dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest     mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der zu         betreuenden Person anwesend ist und in diesem Privathaushalt höchsten drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, zu betreuen sind.
  • Die Durchführung ärztlicher Tätigkeiten muss im Privathaushalt erfolgen.
  • Die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten muss in schriftlicher Form erfolgen und ist befristet, das heißt, sie kann höchstens für die Dauer des jeweiligen Betreuungsverhältnisses erfolgen.
  • Der Arzt hat dem Personenbetreuer die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und muss sich vergewissern, dass der Personenbetreuer über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Darüber hinaus muss der Arzt auch auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der Tätigkeit gesondert hinweisen.*
  • Personenbetreuer sind verpflichtet, die Durchführung der übertragenen Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren.
  • Alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten – insbesondere eine Veränderung des Zustandbildes der betreuten Person oder eine Unterbrechung    der Betreuungstätigkeit – müssen vom Personenbetreuer unverzüglich der  anordnenden Person bekannt gegeben werden.
  • Eine begleitende Kontrolle bei der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten muss verpflichtend regelmäßig durch einen Arzt durchgeführt werden.

Wichtig: Wenn von einer Betreuungsperson - ohne schriftliche Delegation - ärztliche oder pflegerische Tätigkeiten ausgeübt werden, droht eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von           bis zu € 3.600,00.

Quelle: WKO - Fachgruppe Wien der gewerblichen Dienstleister (Stand November 2013)
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* Betreuungspersonen, die über watson & partner KG - die 24 h Betreuung ausgewählt und vermittelt werden, erhalten mit der Stellenbeschreibung eine Auflistung der Tätigkeiten für die jeweilige Position. Die Zusage der Betreuungsperson für die jeweilige Position gilt als Einverständnis, dass die angeführten Tätigkeiten - die zum Zeitpunkt der Vermittlung ausschlaggebend waren - durchgeführt werden. Kommt es im Laufe der Betreuung zu gravierenden Veränderungen bzw. z.B. zu zusätzlichen pflegerischen Tätigkeiten, die nur nach entsprechender Anleitung und Unterweisung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden dürfen, so ist watson & partner KG - die 24 h Betreuung darüber in Kenntnis zu setzen und die Situation wird neu evaluiert bzw. dementsprechende Maßnahmen werden getroffen.
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